Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts sieht der Städtetag das Aufgabenübertragungsverbot des Bundes sowie das Konnexitätsprinzip bestätigt.

„Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die kommunale Selbstverwaltung.“ So kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags, Helmut Dedy, einen am 7. August veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Demnach darf der Bund nicht ohne weiteres neue Aufgaben direkt an die Kommunen übertragen.

Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter die konsequente Anwendung des im Grundgesetz verankerten Durchgriffsverbotes, das dem Bund die direkte Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen untersagt – und damit das Recht auf kommunale Selbstverwaltung.

Bund nicht zuständig für Aufgabenverteilung an Kommunen

In den vergangenen Jahren hatte sich der Bund offenbar nicht immer an das in der Verfassung verankerte Konnexitätsprinzip gehalten. So zum Beispiel bei den sogenannten Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Der Bund hatte die Aufgaben der Kommunen in diesem Bereich erweitert.

Vor diesem Hintergrund hatten einige Kommunen aus Nordrhein-Westfalen gegen die Mehraufgaben geklagt. Die Karlsruher Richter gaben ihnen nun recht. Demnach wäre die Übertragung der Aufgaben eigentlich eine Sache der Länder gewesen.

Dedy: Bundesverfassungsgericht schafft Rechtssicherheit

„Der Bund versucht immer wieder, den Städten Aufgaben neu zu übertragen oder sie zu erweitern. Das ist deshalb problematisch, weil für den Mehraufwand der Kommunen in der Regel kein Kostenausgleich erfolgt und so der finanzielle Handlungsspielraum stetig kleiner zu werden droht“, erklärt Dedy. Dies belaste den Haushalt der betroffenen Städte. „Immer wieder sind die Kommunen durch Regelungen des Bundesgesetzgebers mit erheblichen Kostenbelastungen aufgrund neuer oder erweiterter Aufgaben konfrontiert.“

Das Bundesverfassungsgericht bestätige nun das Aufgabenübertragungsverbot. Es stelle eindeutig klar, dass die Aufgabenübertragung durch die Länder unter Einhaltung des Konnexitätsprinzips zu erfolgen habe. Damit schaffe es Rechtssicherheit für die Kommunen.

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