Der Streit um die neue Tübinger Verpackungsteuer endet: Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Steuer für rechtmäßig.

Die Verpackungsteuer, die die Stadt Tübingen zum 1. Januar 2022 eingeführt hat, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Das Urteil hat Signalwirkung für Kommunen, die eine ähnliche Steuer erwägen. Tübingen ist die erste Stadt in Deutschland, die eine Verpackungsteuer erhebt. Dagegen klagte der lokale Franchisenehmer einer Fastfoodkette. Daraufhin kippte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die Steuer. Dem setzte sich die Stadt zur Wehr, und das Bundesverwaltungsgericht gibt ihr nun in wesentlichen Punkten Recht.

Verpackungsteuer „drängt Müllflut zurück“

„Das Urteil bestätigt, dass sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt hat. Jetzt ist auch rechtlich anerkannt, was wir in Tübingen seit eineinhalb Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück“, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. Die Stadt erhebt die Steuer auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Speisen und Getränke, die zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen bestimmt sind.

Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof erklärte die diesbezügliche Satzung für unwirksam. Er begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem angeblich fehlenden örtlichen Bezug der Steuer und damit, dass sie mit dem Bundesabfallrecht unvereinbar sei. Das sieht das Bundesverwaltungsgericht anders.

Lokale Steuer widerspricht nicht dem Abfallrecht

Es handele sich um eine örtliche Verbrauchsteuer, da auch der Verbrauch von Mitnahmegerichten typischerweise innerhalb des Gemeindegebiets stattfinde. Insofern sei der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt, so das Leipziger Gericht. Als Lenkungssteuer widerspreche die Verpackungsteuer auch nicht dem Abfallrecht des Bundes. Im Gegenteil: Die Absicht, Verpackungsabfall im Stadtgebiet zu reduzieren, decke sich mit dem Ziel der europäischen und nationalen Gesetzgebung zur Abfallvermeidung. Kommunale Steuern „werden durch die verschiedenen unions- und bundesrechtlichen Vorgaben zum Abfallrecht nicht ausgeschlossen“, so das Bundesverwaltungsgericht.

Einzig hinsichtlich der „zu unbestimmten Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit“ und des „der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährten Betretungsrechts im Rahmen der Steueraufsicht“ erweise sich die städtische Satzung als rechtswidrig. Die Stadt kündigte am Mittwoch an, ihre Satzung für die Verpackungsteuer entsprechend überarbeiten zu wollen.

a.erb@stadtvonmorgen.de

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