Der BGH hat das Webportal der Stadt Dortmund „freigesprochen“. Vorausgegangen war ein Streit um die Grenzen kommunaler Informationsarbeit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bescheinigt der Stadt Dortmund, dass ihr Internetportal dortmund.de nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Dies teilte das Gericht in der vergangenen Woche mit. Ein Zeitungsverlag warf dem Portal eine „pressemäßige Berichterstattung“ vor und klagte dagegen. Der Rechtsstreit lotete die Grenzen kommunaler Medienarbeit aus. Für die Kommunikationspraxis von Städten hat das Urteil nun Signalwirkung. Der Verlag Lensing-Wolff, der die Tageszeitung „Ruhr Nachrichten“ herausgibt, prüft derweil eine Verfassungsbeschwerde.

„Spielraum für eine moderne Kommunikation“

Der Deutsche Städtetag zeigt sich ob des Urteils erleichtert. „Städte müssen heute zeitgemäß digital kommunizieren“, sagt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin Verena Göppert. „Das Urteil gibt den Städten Spielraum für eine moderne Kommunikation.“ Das werde auch dem Anspruch der Bürger auf transparentes Verwaltungshandeln gerecht. „Die Städte haben die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit“, so Göppert. Der BGH würdige dies als Teil der kommunalen Selbstverwaltung.

„Dieses Urteil gibt allen Kommunen mehr Sicherheit, ihre Informationen in der gebotenen Art und Weise auch digital zur Verfügung zu stellen“, sagt Dortmunds Oberbürgermeister Thomas Westphal. Die Stadt Dortmund habe „immer darauf geachtet, dass wir unsere Informationspflicht gegenüber den Bürgern und allen Menschen, die sich für unsere Stadt interessieren, erstklassig erfüllen, ohne dabei die Rechte der Pressefreiheit einzuschränken“.

Streit um dortmund.de startete 2017

Die Klage des Verlags geht auf das Jahr 2017 zurück. Damals gingt das Medienhaus Lensing-Wolff juristisch gegen das Dortmunder Stadtportal vor und klagte auf Unterlassung. Der Verlag argumentierte, die städtische Internetpräsenz positioniere sich als ein mit Steuermitteln finanzierter Wettbewerber zur privatwirtschaftlichen Presse und greife so verbotenerweise in den Meinungsbildungsprozess ein. Die kommunale Onlineplattform bediene sich journalistischer Formate, berichte nicht nur über das Verwaltungshandeln, sondern auch über das Stadtgeschehen, und überschreite so die Grenze der Staatsferne der Presse.

Entzündet hatte sich der Streit unter anderem an städtischen Berichten zu sportlichen Erfolgen des Fußballbundesligavereins Borussia Dortmund. Die Stadt war Veranstalterin einer entsprechenden Siegesfeier, über die sie über ihre Kanäle berichtete. (Foto oben von 2012.) In dem Rechtsstreit argumentierte sie, die Öffentlichkeitsarbeit sei Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Dies müsse in zeitgemäßer Form geschehen. Die auf dortmund.de veröffentlichten Beiträge berührten städtische Aufgaben und Themen.

Erste Instanz gibt Lensing-Wolff Recht

Das Landgericht Dortmund gab 2019 in erster Instanz der Klage des Verlags statt. In einer Gesamtschau verstoße das Internetportal gegen die grundgesetzlich verankerte Staatsferne der Presse. Dabei bezog sich das Gericht auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hatte im Fall des Amtsblatts der Stadt Crailsheim 2018 entschieden, dass das dortige „Stadtblatt“ aufgrund seiner „pressemäßigen Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde“ unzulässig sei. Eine solche Berichterstattung in kostenlos verteilten Blättern gehöre nicht zu den Aufgaben staatlicher Stellen. Crailsheim musste daraufhin sein Amtsblatt inhaltlich umstellen und einige online veröffentlichte Beiträge schwärzen.

Stadt Dortmund siegt in zweiter Instanz

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Stadt Dortmund allerdings Berufung ein. Daraufhin hob 2021 das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage des Verlags zurück.

Das Berufungsgericht in Hamm wies ebenfalls auf den Gesamtcharakter des städtischen Internetportals hin. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass der nicht geeignet sei, die Pressefreiheit zu gefährden. Wenngleich zu einem geringen Teil auch nichtgemeindliche Themen und Werbung auf ihm stattfänden, sei das Stadtportal insgesamt als gemeindliche Information erkennbar. In dieser Ausprägung bedrohe es die freie, staatlich unabhängige Presse nicht.

BGH: dortmund.de verstößt nicht gegen Staatsferne der Presse

Dieser Argumentation folgt der BGH und weist nun die Revision des Verlags zurück. In seiner Mitteilung zielt der BGH zum einen auf die Selbstverwaltungsgarantie und die damit verbundenen „Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden“ ab. Zum anderen sei Kommunen „nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft“ erlaubt.

Letzteres gelte gleichsam für Onlineangebote, „die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann“. Es komme aber auf eine Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall gefährde der Gesamtcharakter des städtischen Onlineauftritts die freie Presse nicht.

Lensing-Wolff kritisiert BGH-Urteil

Dabei differenziert der BGH durchaus zwischen Print- und Onlineprodukten. In der BGH-Mitteilung heißt es: „Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen.“

Diese Einschätzung kritisiert der Verleger Lambert Lensing-Wolff: „Solange eine Kommune nur die ausreichende Menge an zulässigen Verwaltungsinhalten mit den im Einzelnen unstrittig unzulässigen, presseähnlichen Inhalten vermischt, würde dadurch der eigentlich unzulässige Teil bei der summarischen Betrachtung plötzlich zulässig.“ Das höhle „auf perfide Art“ den Grundsatz der Staatsferne der Presse aus. Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Lensing-Wolff kündigt an, die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Dortmund passt Onlinekonzept an

Bereits im Laufe des Verfahrens hatte die Stadt Dortmund ihr Onlinekonzept freiwillig abgewandelt, um dem Verlag entgegenzukommen und in der Phase des noch offenen Streits die eigene Medienarbeit rechtssicher zu gestalten. Demnach findet auf dortmund.de keine Werbung mehr statt. Inhaltlich widmet sich die Webseite ausschließlich dem städtischen Verwaltungshandeln beziehungsweise den Beteiligungsunternehmen. Die Artikel sind mit Hinweiskästen versehen, die den Bezug der jeweiligen Berichterstattung zum kommunalen Aufgabenbereich erläutern. Überdies fokussiert sich das Stadtportal auf seinen informierenden Charakter und sieht von journalistischen Formaten ab. Den Bundesligafußball thematisiert dortmund.de nicht mehr.

a.erb@stadtvonmorgen.de

Aktuelle Beiträge